Statuten des GVS

l. Name und Zweck des Vereins
   
Art. 1  
Unter dem Namen «Gewerbeverein Schwamendingen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist dem Gewerbeverband der Stadt und Kanton Zürich angeschlossen.  

Art. 2  
Der Gewerbeverein Schwamendingen bezweckt den Zusammenschluss der lokalen Gewerbetreibenden zu gemeinsamer Wahrung und Forderung seiner Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht, sowie zur Hebung freundschaftlicher Beziehungen und des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen den einzelnen Mitgliedern.  

Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sollen unter anderem dienen:  

a) Periodische Veranstaltung von Versammlungen und Vortragen. Schaffung geeigneter Gelegenheit zu Besprechungen, Mitteilungen, Annregungen und Vorschlagen gewerblicher Natur.  

b) Anregung und Stärkung von Gewerbe und intensives Einstehen für seine Interessen bei Wahlen und Abstimmungen.  

c) Wahrung der Interessen gegenüber den Behörden, als auch bei den Privat-Konsumenten.  

d) Forderung der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung durch Vorträge, Exkursionen usw.  

e) Unterstützung von Organisationen, welche die Förderung und Bildung vom Gewerbe haben.  

f) Veranstaltungen geselliger Zusammenkünfte.  

g) Durchführung gemeinsamer Werbeaktionen, Ausstellungen usw.  

h) Orientierungen, sowie Aussprachen über Fragen um den wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Bereich vom Gewerbe, speziell über Fragen vom Kreis 12.
  
ll. Die Mitgliedschaft

Art. 3  
Der Verein besteht aus:  

a) ordentlichen Mitgliedern  
b) Freimitgliedern  
c) Ehrenmitgliedern  
d) Gönnermitgliedern  

a) Als ordentliches Mitglied kann jeder in bürgerlichen Ehren stehende Gewerbetreibende von Schwamendingen und Umgebung aufgenommen werden, der ein Handwerk selbständig ausübt, Inhaber eines Detailgeschäftes oder eines sonstigen gewerblichen Betriebes ist, in einem freien Beruf vollständig tätig ist oder sich in anderer Weise als mit dem Gewerbeverein verbunden betrachtet. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden.  

b) Personen, die während mindestens 15 Jahren ordentliches Mitglied waren, ihren Betrieb aber aufgegeben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.  

c) Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  

d) Gönnermitglieder können werden: langjährige Mitglieder die keine Firma mehr führen sowie Gönner und Freunde von Gewerbe, Handel und Industrie.  

lll. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 4  
Die Mitgliedschaft wird erworben durch prov. Aufnahme durch den Vorstand und Bestätigung durch die Generalversammlung.  
Die Mitgliedschaft kann durch vor dem 1. Oktober schriftlich erklärten Austritt, Geschäftsaufgabe, Wegzug auf Ende des betr. Kalenderjahres,durch Tod oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung erlöschen. 
Nicht bezahlen von Jahresbeitragen über 2 Jahre hat Ausschlusszur Folge. Der Ausschluss hat im Gegensatz zum freiwilligen Austritt sofortige Wirkung und ist nicht zu begründen.  
Ausgetretene, ausgeschlossene oder sonst wie ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.  

Art. 5  
Die Mitglieder sind gehalten, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigte sind: jedes Aktiv-, Frei-, Ehren- und Gönnermitglied. Es ist Ehrensache, dass Fernbleiben von der Generalversammlung im Voraus entschuldigt wird.

lV. Die Vereinsorgane

Art. 6
Die Vereinsorgane sind:  
a) Die Generalversammlung
b) Die Mitgliederversammlungen  
c) Der Vorstand  
d) Die Rechnungsrevisoren  
e) Berufsgruppen-Versammlungen  

Art. 7  
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.Sie behandelt folgende Traktanden: 

1. Abnahme des Jahresberichtes  
2. Abnahme der Jahresrechnung und Decharge erteilung an die rechnungsstellenden Organe  3. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten  
4. Wahl von 2 Rechnungsrevisoren auf 2 Jahre, wobei jedes Jahr ein Revisor neu gewählt werden muss.  
5. Änderung der Statuten
6. Auflösung des Vereins  
7. Ernennung von Frei-, Ehren- und Gönnermitgliedern  
8. Aufnahme und Bestätigung von Neu-Mitgliedern 
9. Ausschluss von Mitgliedern  
10. BeschIüsse über Anträge  
11. Verschiedenes  

Art. 8  
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Traktanden an die Mitglieder einberufen. Anträge der Mitglieder sind 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Ein Fünftel der Mitglieder kann durch schriftlich begründetes Begehren die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.  

Art. 9  
Für Abstimmungen an der Generalversammlung ist das Mehr sämtlicher anwesender Stimmberechtigter erforderlich.  
Für Abstimmungen über Statutenrevision und Ausschluss von Mitgliedern ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder und die Zustimmung von mindestens, zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 

Art. 10.·  
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Sie befassen sich mit den laufenden Geschäften.  

Art. 11.  
Berufsgruppenversammlungen werden durch den Gruppenvorstand einberufen, wenn dieser es selbst oder ein Fünftel aller Gruppenmitglieder als notwendig erachten.  

Art. 12.  
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier, den Vertretern der Berufsgruppen und1~5 Beisitzern. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. lm übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.  Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.  

Dem Vorstand liegt besonders ob:  

a) Die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen  
b) Der Vollzug der gefassten Beschlüsse  
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens  
d) Die Vorbereitung der Traktandenliste der Generalversammlung  
e) Die Erledigung der laufenden Geschäfte  

Für ausserordentliche Ausgaben kann der Vorstand in eigener Kompetenz pro Ereignis bis Fr. 2000.- beschliessen. Für einen grösseren Betrag muss die Einwilligung der Mitgliederversammlung eingeholt werden. Über Ausgaben von über Fr. 1000.- pro Ereignis ist die nächste Mitgliederversammlung zuorientieren.  

Art. 13  
Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Rechnung und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht unter Antragstellung auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes. Mindestens einer der Revisoren muss an der ordentlichen Generalversammlung, an welcher die Jahresrechnung abgenommen wird, anwesend sein zur mündlichen Auskunfterteilung.  

V. Finanzen

Art. 14  
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:  

a) Den Jahresbeitragen der Mitglieder  
b) Den Zinsen aus Vereinsvermögen  
c) Den freiwilligen Zuwendungen 

Art. 15  
Ais Vereinsausgaben gelten:  

a) Die Kosten der Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate, Kollektiv-Aktionen.   
b) Der Jahresbeitrag an den Gewerbeverband der Stadt Zürich. 
c) Besondere Ausgaben gemass Vorstands- und Generalversammlungs beschlüssen.  

Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung des Kassiers, des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

Vl. Berufsgruppen

Art. 16  
Zur Förderung des Vereinszwecks können Berufsgruppen gegründet werden. Mitglieder einer Berufsgruppe müssen zugleich Mitglied des Gewerbevereins Zürich-Schwamendingen sein.  

Art. 17  
Die Mitglieder der Berufsgruppen geben sich ein eigenes Reglement, das der Genehmigung durch die Generalversammlung des Gewerbevereins Schwamendingen unterliegt und mit dessen Statuten in Einklang stehen muss. Sie wählen ihren Vorstand selbst, wobei bei grösseren Berufsgruppen mindestens ein Vorstandsmitglied derselben als Vertreter in den Vorstand des Gewerbevereins Schwamendingen Einsitz nehmen soll. Dieses Vorstandsmitglied muss durch die Generalversammlung des Gewerbevereins Schwamendingen bestätigt werden.  

Art. 18  
Die Berufsgruppen können von ihren Mitgliedern zusätzliche Beitrage erheben und können eine eigene Kasse führen.  

Art. 19  
Über die Auflösung einer Berufsgruppe entscheidet in letzter Instanz die Generalversammlung des Gewerbevereins Schwamendingen.   

Art. 20  
Bei allfälliger Auflösung einer Berufsgruppe geht der Kassabestand, Vermögen und das Inventar zur Aufbewahrung und Verwaltung an den Gewerbeverein Schwamendingen über. Nach 5 Jahren wird der Kassabestand von der Kasse des Gewerbevereins Schwamendingen übernommen.  

Art. 21  
Die Berufsgruppen und deren Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Gewerbevereins Schwamendingen in jeder Hinsicht zu wahren.  

Vll. Schlussbestimmungen

Art. 22  
Bei Auflösung des Vereins ist ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen dem Gewerbeverband der Stadt Zürich zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben. Sollte innert 20 Jahren ein neuer Gewerbeverein Zürich Schwamendingen gegründet werden, dann würde das Vereinsvermögen dem neuen Verein zur Verfügung gestellt. Im anderen Fall fällt das Vermögen dem Gewerbeverbandder Stadt Zürich zu, mit der Bestimmung, dass es ausschliesslich zur Förderung der beruflichen Ausbildung verwendet werden soll.  

Art. 23  
Die Statuten wurden von der Generalversammlung vom 23.Februar 1981 genehmigt und als rechtsverbindlich in Kraft gesetzt. Sie ersetzen ab sofort die Statuten vom 5. Februar 1968.   

Zürich, den 23. Februar 1981