l. Name und Zweck des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen «Gewerbeverein Schwamendingen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist dem Gewerbeverband der Stadt und Kanton Zürich angeschlossen.
Art. 2
Der Gewerbeverein Schwamendingen bezweckt den Zusammenschluss der lokalen Gewerbetreibenden zu gemeinsamer Wahrung und Forderung seiner Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht, sowie zur Hebung freundschaftlicher Beziehungen und des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen den einzelnen Mitgliedern.
Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sollen unter anderem dienen:
a)
Periodische Veranstaltung von Versammlungen und Vortragen. Schaffung
geeigneter Gelegenheit zu Besprechungen, Mitteilungen, Annregungen und
Vorschlagen gewerblicher Natur.
b) Anregung und Stärkung von Gewerbe und intensives Einstehen für seine Interessen bei Wahlen und Abstimmungen.
c) Wahrung der Interessen gegenüber den Behörden, als auch bei den Privat-Konsumenten.
d) Forderung der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung durch Vorträge, Exkursionen usw.
e) Unterstützung von Organisationen, welche die Förderung und Bildung vom Gewerbe haben.
f) Veranstaltungen geselliger Zusammenkünfte.
g) Durchführung gemeinsamer Werbeaktionen, Ausstellungen usw.
h)
Orientierungen, sowie Aussprachen über Fragen um den wirtschaftlichen,
politischen und rechtlichen Bereich vom Gewerbe, speziell über Fragen
vom Kreis 12.
ll. Die Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Gönnermitgliedern
a)
Als ordentliches Mitglied kann jeder in bürgerlichen Ehren stehende
Gewerbetreibende von Schwamendingen und Umgebung aufgenommen werden, der
ein Handwerk selbständig ausübt, Inhaber eines Detailgeschäftes oder
eines sonstigen gewerblichen Betriebes ist, in einem freien Beruf
vollständig tätig ist oder sich in anderer Weise als mit dem
Gewerbeverein verbunden betrachtet. Die Mitgliedschaft kann von
natürlichen oder juristischen Personen erworben werden.
b)
Personen, die während mindestens 15 Jahren ordentliches Mitglied waren,
ihren Betrieb aber aufgegeben haben, können auf Antrag des Vorstandes
von der Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.
c)
Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der
Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
d)
Gönnermitglieder können werden: langjährige Mitglieder die keine Firma
mehr führen sowie Gönner und Freunde von Gewerbe, Handel und Industrie.
lll. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch prov. Aufnahme durch den Vorstand und Bestätigung durch die Generalversammlung.
Die
Mitgliedschaft kann durch vor dem 1. Oktober schriftlich erklärten
Austritt, Geschäftsaufgabe, Wegzug auf Ende des betr.
Kalenderjahres,durch Tod oder durch Ausschluss durch die
Mitgliederversammlung erlöschen.
Nicht bezahlen von Jahresbeitragen
über 2 Jahre hat Ausschlusszur Folge. Der Ausschluss hat im Gegensatz
zum freiwilligen Austritt sofortige Wirkung und ist nicht zu begründen.
Ausgetretene, ausgeschlossene oder sonst wie ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 5
Die
Mitglieder sind gehalten, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Stimmberechtigte sind: jedes Aktiv-, Frei-, Ehren- und Gönnermitglied.
Es ist Ehrensache, dass Fernbleiben von der Generalversammlung im Voraus
entschuldigt wird.
lV. Die Vereinsorgane
Art. 6
Die Vereinsorgane sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Mitgliederversammlungen
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
e) Berufsgruppen-Versammlungen
Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.Sie behandelt folgende Traktanden:
1. Abnahme des Jahresberichtes
2.
Abnahme der Jahresrechnung und Decharge erteilung an die
rechnungsstellenden Organe 3. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
4. Wahl von 2 Rechnungsrevisoren auf 2 Jahre, wobei jedes Jahr ein Revisor neu gewählt werden muss.
5. Änderung der Statuten
6. Auflösung des Vereins
7. Ernennung von Frei-, Ehren- und Gönnermitgliedern
8. Aufnahme und Bestätigung von Neu-Mitgliedern
9. Ausschluss von Mitgliedern
10. BeschIüsse über Anträge
11. Verschiedenes
Art. 8
Die
Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus durch
schriftliche Mitteilung unter Angabe der Traktanden an die Mitglieder
einberufen. Anträge der Mitglieder sind 10 Tage vor der
Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Ein Fünftel
der Mitglieder kann durch schriftlich begründetes Begehren die
Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.
Art. 9
Für Abstimmungen an der Generalversammlung ist das Mehr sämtlicher anwesender Stimmberechtigter erforderlich.
Für
Abstimmungen über Statutenrevision und Ausschluss von Mitgliedern ist
die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder und die
Zustimmung von mindestens, zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 10.·
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Sie befassen sich mit den laufenden Geschäften.
Art. 11.
Berufsgruppenversammlungen
werden durch den Gruppenvorstand einberufen, wenn dieser es selbst oder
ein Fünftel aller Gruppenmitglieder als notwendig erachten.
Art. 12.
Der
Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar,
dem Kassier, den Vertretern der Berufsgruppen und1~5 Beisitzern. Der
Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. lm übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Dem Vorstand liegt besonders ob:
a) Die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
b) Der Vollzug der gefassten Beschlüsse
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Die Vorbereitung der Traktandenliste der Generalversammlung
e) Die Erledigung der laufenden Geschäfte
Für
ausserordentliche Ausgaben kann der Vorstand in eigener Kompetenz pro
Ereignis bis Fr. 2000.- beschliessen. Für einen grösseren Betrag muss
die Einwilligung der Mitgliederversammlung eingeholt werden. Über
Ausgaben von über Fr. 1000.- pro Ereignis ist die nächste
Mitgliederversammlung zuorientieren.
Art. 13
Rechnungsrevisoren
prüfen alljährlich die Rechnung und erstatten der Generalversammlung
einen schriftlichen Bericht unter Antragstellung auf Entlastung oder
Nichtentlastung des Vorstandes. Mindestens einer der Revisoren muss an
der ordentlichen Generalversammlung, an welcher die Jahresrechnung
abgenommen wird, anwesend sein zur mündlichen Auskunfterteilung.
V. Finanzen
Art. 14
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Den Jahresbeitragen der Mitglieder
b) Den Zinsen aus Vereinsvermögen
c) Den freiwilligen Zuwendungen
Art. 15
Ais Vereinsausgaben gelten:
a) Die Kosten der Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate, Kollektiv-Aktionen.
b) Der Jahresbeitrag an den Gewerbeverband der Stadt Zürich.
c) Besondere Ausgaben gemass Vorstands- und Generalversammlungs beschlüssen.
Die
Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung des
Kassiers, des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Vl. Berufsgruppen
Art. 16
Zur
Förderung des Vereinszwecks können Berufsgruppen gegründet werden.
Mitglieder einer Berufsgruppe müssen zugleich Mitglied des
Gewerbevereins Zürich-Schwamendingen sein.
Art. 17
Die
Mitglieder der Berufsgruppen geben sich ein eigenes Reglement, das der
Genehmigung durch die Generalversammlung des Gewerbevereins
Schwamendingen unterliegt und mit dessen Statuten in Einklang stehen
muss. Sie wählen ihren Vorstand selbst, wobei bei grösseren
Berufsgruppen mindestens ein Vorstandsmitglied derselben als Vertreter
in den Vorstand des Gewerbevereins Schwamendingen Einsitz nehmen soll.
Dieses Vorstandsmitglied muss durch die Generalversammlung des
Gewerbevereins Schwamendingen bestätigt werden.
Art. 18
Die Berufsgruppen können von ihren Mitgliedern zusätzliche Beitrage erheben und können eine eigene Kasse führen.
Art. 19
Über
die Auflösung einer Berufsgruppe entscheidet in letzter Instanz die
Generalversammlung des Gewerbevereins Schwamendingen.
Art. 20
Bei
allfälliger Auflösung einer Berufsgruppe geht der Kassabestand,
Vermögen und das Inventar zur Aufbewahrung und Verwaltung an den
Gewerbeverein Schwamendingen über. Nach 5 Jahren wird der Kassabestand
von der Kasse des Gewerbevereins Schwamendingen übernommen.
Art. 21
Die
Berufsgruppen und deren Mitglieder sind gehalten, die Interessen des
Gewerbevereins Schwamendingen in jeder Hinsicht zu wahren.
Vll. Schlussbestimmungen
Art. 22
Bei
Auflösung des Vereins ist ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen dem
Gewerbeverband der Stadt Zürich zur treuhänderischen Verwaltung zu
übergeben. Sollte innert 20 Jahren ein neuer Gewerbeverein Zürich
Schwamendingen gegründet werden, dann würde das Vereinsvermögen dem
neuen Verein zur Verfügung gestellt. Im anderen Fall fällt das Vermögen
dem Gewerbeverbandder Stadt Zürich zu, mit der Bestimmung, dass es
ausschliesslich zur Förderung der beruflichen Ausbildung verwendet
werden soll.
Art. 23
Die Statuten wurden von der
Generalversammlung vom 23.Februar 1981 genehmigt und als
rechtsverbindlich in Kraft gesetzt. Sie ersetzen ab sofort die Statuten
vom 5. Februar 1968.
Zürich, den 23. Februar 1981